Rechtssatz
Die Vorschrift des § 15 AngG ist auch gemäß § 40 AngG zugunsten des Angestellten zwingend, sie betrifft aber nur die von vornherein bestimmten festen Geldbezüge, die nach bestimmten Zeiträumen zu bemessen sind, während Remunerationen oder "andere besondere Entlohnungen", die im § 16 AngG angeführt sind, nicht darunter fallen.Die Vorschrift des Paragraph 15, AngG ist auch gemäß Paragraph 40, AngG zugunsten des Angestellten zwingend, sie betrifft aber nur die von vornherein bestimmten festen Geldbezüge, die nach bestimmten Zeiträumen zu bemessen sind, während Remunerationen oder "andere besondere Entlohnungen", die im Paragraph 16, AngG angeführt sind, nicht darunter fallen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ius cogens, Entgelt, Zahlungsfrist, Frist, Fälligkeit, Lohn, Gehalt, Bezüge, Belohnung, dispositiv, Vereinbarung, Prämie,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028173Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00070_7800000_002