RS OGH 1984/5/29 9Os209/77, 9Os41/84

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Veröffentlicht am 17.10.1978
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Rechtssatz

Führt eine vorsätzlich zugefügte Körperverletzung zum Tod, dann wird, wenn der Täter des Opfers noch vor dessen Ableben im Sinne des § 82 Abs 1 oder 2 StGB aussetzt, das Verbrechen der Aussetzung durch das der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verdrängt (materielle Subsidiarität).Führt eine vorsätzlich zugefügte Körperverletzung zum Tod, dann wird, wenn der Täter des Opfers noch vor dessen Ableben im Sinne des Paragraph 82, Absatz eins, oder 2 StGB aussetzt, das Verbrechen der Aussetzung durch das der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang verdrängt (materielle Subsidiarität).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092314

Dokumentnummer

JJR_19781017_OGH0002_0090OS00209_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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