RS OGH 2016/9/29 4Ob70/78, 4Ob13/81, 9ObA38/94, 8ObA134/97g, 9ObA328/98w, 8ObA73/04z, 9ObA82/13v, 9O

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Veröffentlicht am 17.10.1978
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Norm

AngG §16 II
  1. AngG Art. 1 § 16 heute
  2. AngG Art. 1 § 16 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.1993 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

§ 16 AngG schafft keinen Anspruch auf eine Remuneration oder eine andere besondere Entlohnung, sondern setzt einen solchen Anspruch voraus und legt nur fest, dass der Anspruch dann - wenn er dem Grunde nach besteht - im Falle einer Lösung des Dienstverhältnisses vor seiner Fälligkeit anteilsmäßig gebührt.Paragraph 16, AngG schafft keinen Anspruch auf eine Remuneration oder eine andere besondere Entlohnung, sondern setzt einen solchen Anspruch voraus und legt nur fest, dass der Anspruch dann - wenn er dem Grunde nach besteht - im Falle einer Lösung des Dienstverhältnisses vor seiner Fälligkeit anteilsmäßig gebührt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, periodische Prämie, Vergünstigung, Gratifikation, Sonderzahlung, aliquot, Auflösung, Ende, Beendigung, Kündigung, Entgelt, Lohn, Gehalt, quotenmäßig, Höhe,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028232

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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