Rechtssatz
§ 82 StGB ist ein Erfolgsdelikt, das mit Eintritt der konkreten Lebensgefahr (die durch das Imstichlassen entweder erst geschaffen oder vergrößert wurde) vollendet ist.Paragraph 82, StGB ist ein Erfolgsdelikt, das mit Eintritt der konkreten Lebensgefahr (die durch das Imstichlassen entweder erst geschaffen oder vergrößert wurde) vollendet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0092309Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020