RS OGH 1978/10/17 4Ob70/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1978
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Norm

AngG §16 I
  1. AngG Art. 1 § 16 heute
  2. AngG Art. 1 § 16 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 16 gültig von 01.07.1993 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

In der Vereinbarung über die Begründung des Anspruches auf eine "besondere Entlohnung" können auch bestimmte Voraussetzungen für sein Entstehen festgelegt werden. Es muß daher auch als zulässig angesehen werden, eine besondere Vereinbarung über die Fälligkeit eines solchen Anspruches zu treffen. Wenn somit die Fälligkeit eines Urlaubszuschußes anders festgelegt wird als die Fälligkeit des Urlaubsentgeltes nach § 17 Abs 4 AngG, so liegt kein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsvorschrift vor. Erst bei Fehlen einer (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarung ist die Fälligkeit nach Natur und Zweck der Leistung zu bestimmen.In der Vereinbarung über die Begründung des Anspruches auf eine "besondere Entlohnung" können auch bestimmte Voraussetzungen für sein Entstehen festgelegt werden. Es muß daher auch als zulässig angesehen werden, eine besondere Vereinbarung über die Fälligkeit eines solchen Anspruches zu treffen. Wenn somit die Fälligkeit eines Urlaubszuschußes anders festgelegt wird als die Fälligkeit des Urlaubsentgeltes nach Paragraph 17, Absatz 4, AngG, so liegt kein Verstoß gegen eine zwingende Rechtsvorschrift vor. Erst bei Fehlen einer (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Vereinbarung ist die Fälligkeit nach Natur und Zweck der Leistung zu bestimmen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/78
    Entscheidungstext OGH 17.10.1978 4 Ob 70/78

Schlagworte

SW: Angestellte, periodische Remuneration, Zuschuß, freiwillige Zuwendung, Urlaubsgeld, Sozialleistung, Prämie, Entgelt, Lohn, Gehalt, dispositiv, Sonderzahlung, Vergünstigung, Gratifikation, Vertragsfreiheit, Dispositionsfreiheit, Freiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0028201

Dokumentnummer

JJR_19781017_OGH0002_0040OB00070_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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