Norm
JN §33Rechtssatz
Bei obwaltender Gefahr sollen die Interessen der Partei nicht unter dem Prinzip leiden, daß der örtliche Sprengel des Gerichtes eingehalten werden muß. Weder der Grundsatz des § 32 Abs 1 JN noch die enge Begrenzung der Ausnahmen nach § 33 JN sind dabei durch verfahrensrechtliche Folgen sanktioniert. Eine entgegen den Bestimmungen der §§ 32 Abs 1 und 33 JN vorgenommene Amtshandlung ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.Bei obwaltender Gefahr sollen die Interessen der Partei nicht unter dem Prinzip leiden, daß der örtliche Sprengel des Gerichtes eingehalten werden muß. Weder der Grundsatz des Paragraph 32, Absatz eins, JN noch die enge Begrenzung der Ausnahmen nach Paragraph 33, JN sind dabei durch verfahrensrechtliche Folgen sanktioniert. Eine entgegen den Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins und 33 JN vorgenommene Amtshandlung ist daher auch nicht mit Nichtigkeit bedroht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042057Dokumentnummer
JJR_19781017_OGH0002_0040OB00567_7800000_001