RS OGH 1978/10/18 1Ob710/78

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Veröffentlicht am 18.10.1978
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Norm

ZPO §502 Abs4 E

Rechtssatz

Die Revision ist in Kündigungsstreitigkeiten aus Mietverhältnissen, auf welche die Bestimmungen über den Schutz der Mieter Anwendung finden, gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes nur aus dem in § 503 Z 4 ZPO bezeichneten Grund und nur dann zulässig, wenn sie im Urteil des Berufungsgerichtes als zulässig erklärt wurde. Auf den Wert des Streitgegenstandes (§ 502 Abs 3 ZPO kommt es daher nicht an.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 710/78
    Entscheidungstext OGH 18.10.1978 1 Ob 710/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0042726

Dokumentnummer

JJR_19781018_OGH0002_0010OB00710_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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