TE Vfgh Beschluss 2000/2/28 B1834/98

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Veröffentlicht am 28.02.2000
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
FremdenG 1997 §19 Abs1
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung einer Aufenthaltsbewilligung infolge Zuerkennung einer Niederlassungsbewilligung gemäß FremdenG 1997; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. September 1998 wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, mit dem der Antrag auf Feststellung des Bestehens der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach §19 Abs2 AsylG 1997 zurückgewiesen worden war, keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens teilte die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vom 19. Februar 1999 mit, daß dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 1998 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach §19 Abs2 AsylG 1997 vom Bundesasylamt zuerkannt worden sei, was von diesem telefonisch auch bestätigt wurde.

Der Beschwerdeführer wurde sodann im verfassungsgerichtlichen Verfahren gem. §86 VerfGG 1953 zur Äußerung aufgefordert, ob er sich durch die Erteilung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als klaglos gestellt erachtet, was er jedoch mit Schriftsatz vom 27. Jänner 2000 ohne jegliche Begründung verneinte.

II. Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg 12503/1990, 14926/1997) den Standpunkt, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solchermaßen rechtlich unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen, und es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG 1953 klaglos gestellt worden sei.

Ein solcher Fall liegt hier aufgrund der Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gem. §19 Abs2 AsylG 1997 vor. Das Verfahren war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG 1953 einzustellen.

Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil durch die Zuerkennung der vorläufigenden Aufenthaltsberechtigung durch das Bundesasylamt der beim Verfassungsgerichtshof angefochtene Bescheid nicht aufgehoben wurde, somit eine formelle Klaglosstellung nicht erfolgt ist. Für die Anwendung des §88 VerfGG 1953 reicht jedoch eine Klaglosstellung im bloß materiellen Sinn nicht aus (vgl. VfSlg. 9553/1982).

Diese Entscheidungen wurden gem. §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

Fremdenrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2000:B1834.1998

Dokumentnummer

JFT_09999772_98B01834_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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