RS OGH 1978/10/19 7Ob680/78

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Veröffentlicht am 19.10.1978
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Rechtssatz

Für den Eintritt der Bindungswirkung eines Urteils ist nicht der Zeitpunkt der Einbringung der zugrundeliegenden Klage entscheidend, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl Fasching III, 693), wobei die dem Urteil innewohnende Richtigkeitsgarantie auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abgestellt ist (Fasching III, 718 ff).Für den Eintritt der Bindungswirkung eines Urteils ist nicht der Zeitpunkt der Einbringung der zugrundeliegenden Klage entscheidend, sondern der Eintritt der formellen Rechtskraft vergleiche Fasching römisch drei, 693), wobei die dem Urteil innewohnende Richtigkeitsgarantie auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung abgestellt ist (Fasching römisch drei, 718 ff).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 680/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 7 Ob 680/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041427

Dokumentnummer

JJR_19781019_OGH0002_0070OB00680_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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