Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Ein öffentlich - rechtlicher Anspruch kann auch durch eine Legalzession nach § 1358 ABGB in seinem Wesen nicht geändert, mithin nicht zu einem privatrechtlichen Anspruch umgewandelt werden, weshalb der Geltendmachung eines derartigen öffentlich - rechtlichen Anspruches die von amtswegen wahrzunehmende Unzulässigkeit des Rechtsweges entgegenstünde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032420Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0020OB00550_7800000_001