RS OGH 1978/10/19 6Ob672/78

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Veröffentlicht am 19.10.1978
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Norm

ABGB §550
ABGB §1116a

Rechtssatz

Das zwischen den Erben mündlich geschlossene Erbteilungsübereinkommen, wonach die Mietrechte ausschließlich einem Miterbenbeklagten zufallen sollen, kann dem Vermieter gegenüber mangels dessen Zustimmung - weil es sich beim Mietvertrag um ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft handelt - nicht bewirken, daß die übrigen Miterben keinerlei Verpflichtung aus diesem Mietverhältnis mehr trifft und den Genannten für eine Aufkündigung dieses Mietverhältnisses die Passivlegitimation fehlt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 672/78
    Entscheidungstext OGH 19.10.1978 6 Ob 672/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012317

Dokumentnummer

JJR_19781019_OGH0002_0060OB00672_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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