Norm
ABGB §550Rechtssatz
Das zwischen den Erben mündlich geschlossene Erbteilungsübereinkommen, wonach die Mietrechte ausschließlich einem Miterbenbeklagten zufallen sollen, kann dem Vermieter gegenüber mangels dessen Zustimmung - weil es sich beim Mietvertrag um ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft handelt - nicht bewirken, daß die übrigen Miterben keinerlei Verpflichtung aus diesem Mietverhältnis mehr trifft und den Genannten für eine Aufkündigung dieses Mietverhältnisses die Passivlegitimation fehlt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012317Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0060OB00672_7800000_001