Norm
ABGB §1170Rechtssatz
Der Einwand eines Schuldners aus einem Werkvertrag, er könne die Verbesserung deshalb nicht mehr vornehmen, weil er sich vom Geschäft zurückgezogen habe, geht dann fehl, wenn sich diese Verpflichtung auf eine vertretbare Leistung bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0021929Dokumentnummer
JJR_19781019_OGH0002_0070OB00680_7800000_001