Norm
ABGB §1299 A3Rechtssatz
Die Gemeinde haftet für denjenigen, dessen sie sich zur Kontrolle einer Brücke bedient. Diesen Sachverständigen trifft die Pflicht für den Mangel an besonderen Kenntnissen einzustehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026391Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009