Norm
ABGB §879 Abs2 Z4 DIIRechtssatz
Bei der Ermittlung des "auffallenden Missverhältnisses" ist es unerheblich, welche Erträgnisse durch die hingegebenen Leistungen hätten erzielt werden können, wenn der Leistungsaustausch nicht erfolgt wäre, oder welche Erträgnisse die erhaltene Leistung dem Leistungsempfänger brachte oder hätte bringen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016921Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00569_7800000_002