RS OGH 1978/10/24 4Ob569/78

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Veröffentlicht am 24.10.1978
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Norm

ABGB §879 Abs2 Z4 DII

Rechtssatz

Bei der Ermittlung des "auffallenden Missverhältnisses" ist es unerheblich, welche Erträgnisse durch die hingegebenen Leistungen hätten erzielt werden können, wenn der Leistungsaustausch nicht erfolgt wäre, oder welche Erträgnisse die erhaltene Leistung dem Leistungsempfänger brachte oder hätte bringen können.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 569/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 569/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0016921

Dokumentnummer

JJR_19781024_OGH0002_0040OB00569_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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