RS OGH 1978/10/24 4Ob91/78

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Veröffentlicht am 24.10.1978
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Rechtssatz

Die Interessenabwägung nach § 115 Abs 4 ArbVG hat auch dann zu gelten, wenn ein Betriebsratsmitglied als Zeuge oder Partei- oder auch ein anderer Dienstnehmer zur Wahrung seiner Interessen oder nur zur Abwehr eines Eingriffes - vor Gericht oder vor dem Einigungsamt auftritt.Die Interessenabwägung nach Paragraph 115, Absatz 4, ArbVG hat auch dann zu gelten, wenn ein Betriebsratsmitglied als Zeuge oder Partei- oder auch ein anderer Dienstnehmer zur Wahrung seiner Interessen oder nur zur Abwehr eines Eingriffes - vor Gericht oder vor dem Einigungsamt auftritt.

Entscheidungstexte

  • RS0009007">4 Ob 91/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 91/78
    Arb 9742 = SZ 51/146 = ZAS 1979,176 ( mit Anm v Marhold ) = RdA
    1979,394 ( mit Anm v Raschauer )

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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