Norm
ABGB §16Rechtssatz
Bei der Beurteilung über Bestand und Umfang eines Persönlichkeitsrechtes im konkreten Fall muß stets ein die Gesamtrechtsordnung berüchsichtigendes Werturteil gefällt werden, ob und wie weit ein subjektives Recht bezüglich einzelner Ausstrahlungen der Person besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009004Dokumentnummer
JJR_19781024_OGH0002_0040OB00091_7800000_004