RS OGH 1978/10/24 4Ob86/78

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Veröffentlicht am 24.10.1978
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Norm

HbG §18 Abs6 litc

Rechtssatz

Ausübung der Prostitution durch Hausbesorgerin in der Dienstwohnung erfüllt den Kündigungstatbestand nach § 18 Abs 6 lit c letzter Halbsatz HbG unabhängig davon, ob eine Störung der Hausordnung oder eine Belästigung von Mitbewohnern schon erfolgt ist.Ausübung der Prostitution durch Hausbesorgerin in der Dienstwohnung erfüllt den Kündigungstatbestand nach Paragraph 18, Absatz 6, Litera c, letzter Halbsatz HbG unabhängig davon, ob eine Störung der Hausordnung oder eine Belästigung von Mitbewohnern schon erfolgt ist.

Entscheidungstexte

  • RS0063156">4 Ob 86/78
    Entscheidungstext OGH 24.10.1978 4 Ob 86/78
    Veröff: RZ 1979/26 S 123

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0063156

Dokumentnummer

JJR_19781024_OGH0002_0040OB00086_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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