RS OGH 1978/10/24 11Os155/78, 9Os76/79, 13Os38/80, 11Os94/14d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1978
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Norm

StGB §144 Abs1
StGB §215
StGB §216

Rechtssatz

Erpressung einerseits und Förderung gewerbsmäßiger Unzucht und Zuhälterei andererseits stehen zueinander weder im Verhältnis der Spezialität noch in jenen der Konsumtion.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093978

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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