Norm
ABGB §1326 ARechtssatz
Allein aus dem Umstande, daß der Kläger sein Unternehmen nach dem Unfall fortführt und dabei nicht nur seinen Geschäftsumsatz und sein Einkommen beizubehalten, sondern sogar zu steigern vermag, ergibt sich noch nicht, daß er infolge seiner körperlichen Entstellung keine Nachteile in seinem besseren Fortkommen erleidet. Es hängt in einem solchen Falle in der Regel wesentlich von der Erwerbsart des selbständigen Unternehmers ab, ob eine bestimmte Entstellung seiner äußeren Erscheinung nachteilig für sein besseres Fortkommen, seine beruflichen Aufstiegschancen im Sinne einer Erweiterung des Geschäftsumfanges und einer Ertragssteigerung sein kann (vgl Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse S 632).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031145Dokumentnummer
JJR_19781025_OGH0002_0080OB00162_7800000_002