RS OGH 1978/10/25 8Ob162/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §1326 A

Rechtssatz

Allein aus dem Umstande, daß der Kläger sein Unternehmen nach dem Unfall fortführt und dabei nicht nur seinen Geschäftsumsatz und sein Einkommen beizubehalten, sondern sogar zu steigern vermag, ergibt sich noch nicht, daß er infolge seiner körperlichen Entstellung keine Nachteile in seinem besseren Fortkommen erleidet. Es hängt in einem solchen Falle in der Regel wesentlich von der Erwerbsart des selbständigen Unternehmers ab, ob eine bestimmte Entstellung seiner äußeren Erscheinung nachteilig für sein besseres Fortkommen, seine beruflichen Aufstiegschancen im Sinne einer Erweiterung des Geschäftsumfanges und einer Ertragssteigerung sein kann (vgl Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse S 632).

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 162/78
    Entscheidungstext OGH 25.10.1978 8 Ob 162/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031145

Dokumentnummer

JJR_19781025_OGH0002_0080OB00162_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten