RS OGH 2009/9/30 8Ob555/78, 1Ob593/85, 3Ob166/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1978
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Norm

HVG §24 Abs1
  1. HVG Art. 1 § 24 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. HVG Art. 1 § 24 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  4. HVG Art. 1 § 24 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. HVG Art. 1 § 24 gültig von 01.01.1986 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 483/1985

Rechtssatz

Schadenersatzansprüche des Handelsvertreters bei unberechtigter vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses kommen nur für den Zeitraum in Betracht, der zwischen dieser vorzeitigen Lösung und dem Zeitpunkt liegt, in dem das Vertragsverhältnis rite durch Kündigung im Sinne des § 19 Abs 2 HVG beendet werden konnte, wenn dieses auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.Schadenersatzansprüche des Handelsvertreters bei unberechtigter vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses kommen nur für den Zeitraum in Betracht, der zwischen dieser vorzeitigen Lösung und dem Zeitpunkt liegt, in dem das Vertragsverhältnis rite durch Kündigung im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, HVG beendet werden konnte, wenn dieses auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0062465

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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