RS OGH 1996/3/26 1Ob719/78, 1Ob2028/96h

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Veröffentlicht am 25.10.1978
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Norm

GmbHG §82
  1. GmbHG § 82 heute
  2. GmbHG § 82 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

1) § 82 Abs 1 GmbHG ist zwingendes Recht.1) Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG ist zwingendes Recht.

2) Eine Gewinnbezugsgarantie, also die Verpflichtung der Gesellschaft zur Ausschüttung von Gewinn ohne Rücksicht darauf, ob ein solcher bilanzmäßig ausgewiesen ist, widerstreitet § 82 Abs 1 GmbHG und ist daher ohne rechtliche Wirkung; darauf, ob durch die Gewinnzahlung auch das Stammkapital verringert wird, kommt es nach österreichischem Recht nicht an.2) Eine Gewinnbezugsgarantie, also die Verpflichtung der Gesellschaft zur Ausschüttung von Gewinn ohne Rücksicht darauf, ob ein solcher bilanzmäßig ausgewiesen ist, widerstreitet Paragraph 82, Absatz eins, GmbHG und ist daher ohne rechtliche Wirkung; darauf, ob durch die Gewinnzahlung auch das Stammkapital verringert wird, kommt es nach österreichischem Recht nicht an.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0060403

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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