RS OGH 1978/11/3 6Ob712/78

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Veröffentlicht am 03.11.1978
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Norm

ABGB §830 B5

Rechtssatz

Gewiß kann ein Miteigentümer durch übermäßige Belastung seines Anteiles letztlich die Durchführung der Zivilteilung nach § 352 EO im Ergebnis vereiteln, doch ist eine solche Vorgangsweise eines Miteigentümers ohne Rücksicht darauf, ob auf seinem Anteil eine Rangordnungsanmerkung besteht oder nicht, nicht zu verhindern. Es kann daher nur im Rahmen des Exekutionsverfahrens nach § 352 EO auf eine allenfalls nötige "Depurierung" eines Anteiles eines Miteigentümers hingewirkt werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 712/78
    Entscheidungstext OGH 03.11.1978 6 Ob 712/78
    Veröff: RZ 1979/25 S 135

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013350

Dokumentnummer

JJR_19781103_OGH0002_0060OB00712_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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