Norm
ABGB §830 B5Rechtssatz
Gewiß kann ein Miteigentümer durch übermäßige Belastung seines Anteiles letztlich die Durchführung der Zivilteilung nach § 352 EO im Ergebnis vereiteln, doch ist eine solche Vorgangsweise eines Miteigentümers ohne Rücksicht darauf, ob auf seinem Anteil eine Rangordnungsanmerkung besteht oder nicht, nicht zu verhindern. Es kann daher nur im Rahmen des Exekutionsverfahrens nach § 352 EO auf eine allenfalls nötige "Depurierung" eines Anteiles eines Miteigentümers hingewirkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0013350Dokumentnummer
JJR_19781103_OGH0002_0060OB00712_7800000_001