RS OGH 1978/11/7 11Os156/78 (11Os157/78), 11Os24/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1978
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Norm

StGB §46
StPO §265 Abs1
StPO §265 Abs2

Rechtssatz

Grundsätzlich ist - bei Vorliegen der zeitlichen Voraussetzungen - noch in der Hauptverhandlung über eine bedingte Entlassung zu entscheiden. Hängt jedoch die verläßliche Beurteilung, ob auch die weiteren Voraussetzungen für eine solche erfüllt und, vom Ergebnis ergänzender Erhebungen ab, dann hat das Gericht hierüber - ungesäumt und unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs 2 Z 12 StVG - außerhalb der Hauptverhandlung (im geschworenengerichtlichen und schöffengerichtlichen Verfahren in der Zusammensetzung des § 13 Abs 3 StPO) zu erkennen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 156/78
    Entscheidungstext OGH 07.11.1978 11 Os 156/78
    Veröff: EvBl 1979/108 S 328 = RZ 1979/7 S 21
  • 11 Os 24/02
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 11 Os 24/02
    Vgl; Beisatz: Hier: Eintreten der zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe auf Grund anzurechnender Vorhaften nach dem Urteil erster Instanz, aber noch vor der Einleitung des Strafvollzuges: analoge Anwendung des § 265 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091742

Dokumentnummer

JJR_19781107_OGH0002_0110OS00156_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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