Norm
ZPO §54Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß des § 261 Abs 6 Satz 5 ZPO gilt auch dann, wenn der Überweisungsbeschluß ohne mündliche Verhandlung erfolgte und dem Beklagten nicht die Möglichkeit der vorherigen Verzeichnung seiner Kosten gegeben war; mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 54 Abs 1 ZPO tritt dadurch ein Verlust des Kostenersatzanspruches nicht ein, die nachträgliche Verzeichnung der Kosten bleibt statthaft.Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 261, Absatz 6, Satz 5 ZPO gilt auch dann, wenn der Überweisungsbeschluß ohne mündliche Verhandlung erfolgte und dem Beklagten nicht die Möglichkeit der vorherigen Verzeichnung seiner Kosten gegeben war; mangels Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 54, Absatz eins, ZPO tritt dadurch ein Verlust des Kostenersatzanspruches nicht ein, die nachträgliche Verzeichnung der Kosten bleibt statthaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0036039Dokumentnummer
JJR_19781108_OGH0002_0010OB00739_7800000_001