Norm
EO §389 VBRechtssatz
Die Vernehmung der gefährdeten Partei allein ist zur Bescheinigung ihres Anspruches zulässig, wenn sich die des Gegners nicht sofort im Sinne des § 274 ZPO ausführen läßt.Die Vernehmung der gefährdeten Partei allein ist zur Bescheinigung ihres Anspruches zulässig, wenn sich die des Gegners nicht sofort im Sinne des Paragraph 274, ZPO ausführen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005320Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2013