RS OGH 2000/12/14 6Ob727/78, 8Ob566/93, 7Ob110/00b

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Veröffentlicht am 09.11.1978
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Rechtssatz

Streitigkeiten zwischen Verein und Vereinsmitgliedern können innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen - ohne Beschränkung ihrer Kognition auf die im § 595 ZPO aufgezählten Gründe - entschieden werden (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluß).Streitigkeiten zwischen Verein und Vereinsmitgliedern können innerhalb der allgemeinen Grenzen der Zulässigkeit des Rechtsweges vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht und von diesen - ohne Beschränkung ihrer Kognition auf die im Paragraph 595, ZPO aufgezählten Gründe - entschieden werden (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluß).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045156

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0060OB00727_7800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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