Norm
JN §1 CVaRechtssatz
Die Erlassung einschränkender, nur für alle oder bestimmte Parteien geltender Rechtsvorschriften ist verboten, läßt aber die Geltung der allgemeinen Rechtsvorschriften, etwa jener des Privatrechts, auch für die politischen Parteien unberührt, selbst wenn ihre Tätigkeit hiedurch eingeschränkt werden sollte (hier: FPÖ - Schiedsgericht).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045586Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0060OB00727_7800000_008