Norm
JN §1 CVaRechtssatz
Aus der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs 3 Satz PartG kann nicht gefolgert werden, daß die Entscheidung über Fragen der Parteimitgliedschaft, des Parteiausschlusses und der Parteidisziplin ausschließlich den hiefür nach den Statuten zuständigen Parteiorganen zukommt und einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist (hier: FPÖ - Schiedsgericht erkennt auf Ausschluß).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0045580Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.05.2017