Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Austrittsanzeigen: Falsche Angaben in den Austrittsanzeigen zwecks Verheimlichung der Absetzung von Vormerkwaren im freien Inlandsverkehr ist tatbestandsmäßige Pflichtverletzung nach Abs 2 (wegen straflosen Unterbleibens der Verwendungsanzeige zufolge § 80 Abs 3 ZollG nicht nach Abs 3) des § 35 FinStrG.Austrittsanzeigen: Falsche Angaben in den Austrittsanzeigen zwecks Verheimlichung der Absetzung von Vormerkwaren im freien Inlandsverkehr ist tatbestandsmäßige Pflichtverletzung nach Absatz 2, (wegen straflosen Unterbleibens der Verwendungsanzeige zufolge Paragraph 80, Absatz 3, ZollG nicht nach Absatz 3,) des Paragraph 35, FinStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0086608Dokumentnummer
JJR_19781109_OGH0002_0130OS00059_7800000_005