RS OGH 2021/9/28 2Ob180/78, 8Ob97/83, 2Ob177/20y

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Veröffentlicht am 09.11.1978
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Rechtssatz

Stehen die zur Schadensbehebung erforderlichen Mittel zur Verfügung oder können diese leicht beschafft werden, ist es als Verletzung der Schadenminderungspflicht anzusehen, wenn der Geschädigte bei offenbar grundlosem Zögern des Schädigers oder dessen Versicherers sich nicht ohne Verzug selbst um die Klärung der Frage der Reparaturwürdigkeit bemüht und dann die entsprechenden Dispositionen trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0026864

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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