RS OGH 1978/11/9 2Ob562/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §154 Abs2 G
ABGB §178 E

Rechtssatz

Hat die Kindesmutter den Kindesvater von der von ihr angestrebten Namensänderung des Minderjährigen gemäß § 178 Abs 1 ABGB verständigt und wurde diese Namensänderung rechtskräftig durchgeführt, so ist nur mehr zu prüfen, ob durch diese bereits erfolgte Namensänderung eine solche Beeinträchtigung des Wohles des Kindes eingetreten ist, daß eine Rückänderung des Namens des Minderjährigen (hier: in Plhak) in den Namen des Vaters, bei der Verwaltungsbehörde im Sinne des § 176 ABGB nF zu beantragen wäre.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 562/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 2 Ob 562/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048136

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0020OB00562_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten