RS OGH 1978/11/9 6Ob729/78

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1978
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Norm

JN §99
  1. JN § 99 heute
  2. JN § 99 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Vermögen einer Personalhandelsgesellschaft begründet für eine Klage gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter aus seiner Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs 1 JN.Vermögen einer Personalhandelsgesellschaft begründet für eine Klage gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter aus seiner Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Vermögensgerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz eins, JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0046800

Dokumentnummer

JJR_19781109_OGH0002_0060OB00729_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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