RS OGH 1978/11/9 7Ob644/78, 3Ob47/81, 1Ob618/85, 6Ob266/97d, 3Ob26/98i, 6Ob166/08t, 4Ob62/18y

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Veröffentlicht am 09.11.1978
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Norm

ZPO §237 A

Rechtssatz

In der Klagsrücknahme liegt die prozessual wirksame Verzichtserklärung des Klägers auf den materiellen Rechtsschutz, die eine Geltendmachung desselben Anspruches im Klagsweg für alle Zukunft ausschließt. Von dieser prozessualen Wirkung der Klagsrücknahme ist jedoch deren materiellrechtliche Wirkung zu trennen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 644/78
    Entscheidungstext OGH 09.11.1978 7 Ob 644/78
  • 3 Ob 47/81
    Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 47/81
    Beisatz: Der Kläger, der die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen hat, kann daher geltend machen, dass ein bürgerlich - rechtlich wirksamer Verzicht auf den Anspruch nicht erfolgt ist (so schon SZ 28/91 ua). (T1)
  • 1 Ob 618/85
    Entscheidungstext OGH 09.10.1985 1 Ob 618/85
    nur: In der Klagsrücknahme liegt die prozessual wirksame Verzichtserklärung des Klägers auf den materiellen Rechtsschutz, die eine Geltendmachung desselben Anspruches im Klagsweg für alle Zukunft ausschließt. (T2)
  • 6 Ob 266/97d
    Entscheidungstext OGH 17.12.1997 6 Ob 266/97d
  • 3 Ob 26/98i
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 3 Ob 26/98i
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 166/08t
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 166/08t
    Vgl; Beisatz: Hier: Zu den prozessualen Auswirkungen (Bindungs- und Präklusionswirkung) einer Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht. (T3)
  • 4 Ob 62/18y
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 62/18y
    Beis ähnlich T1; Beisatz: Die Zurücknahme der Klage durch nur einen von mehreren Streitgenossen wirkt grundsätzlich – außer im Fall einer einheitlichen Streitpartei nach § 14 ZPO – nur für den die Klage zurückziehenden Streitgenossen und ist daher unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039679

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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