Norm
RAO §2Rechtssatz
Die Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 RAO eine taxative und läßt keine extensive Interpretation zu.Die Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 2, RAO eine taxative und läßt keine extensive Interpretation zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071744Dokumentnummer
JJR_19781113_OGH0002_000BKV00006_7800000_002