RS OGH 2012/5/10 11Os166/78; 10Os159/83; 10Os106/84; 9Os189/84; 9Os14/86; 9Os111/86; 15Os185/93; 13O

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Veröffentlicht am 14.11.1978
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Norm

StGB §92 Abs2
  1. StGB § 92 heute
  2. StGB § 92 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StGB § 92 gültig von 01.01.1989 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Gröblichkeit im Sinne dieser Gesetzestelle liegt vor, wenn der Täter durch seine Tat zu erkennen gibt, dass ihm an der Bereitschaft, seinen Pflichten nachzukommen, erheblich mangelt, also sein pflichtwidriges Verhalten in einem auffallenden Missverhältnis zu jenem Maß an Fürsorge oder Obhut steht, dessen Aufwendung unter den konkreten Tatumständen allgemein erwartet wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0093155

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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