RS OGH 1978/11/14 3Ob559/78, 1Ob701/81

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Veröffentlicht am 14.11.1978
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Norm

ABGB §287

Rechtssatz

Hat ein Anrainer einen öffentlichen Weg nur im Rahmen des Gemeingebrauches (§ 287 ABGB) benützt, (eine vertragliche, wenn auch bloß stillschweigende Einräumung eines über den Gemeingebrauch hinausgehenden Rechtes zur Benützung des öffentlichen Gutes konnte er nicht nachweisen, auch wenn er in einem vorausgegangenen Bauverfahren als Zugang bzw Zufahrt zur Bauliegenschaft den "öffentlichen Weg" angegeben hat), so ist schon deswegen die Ersitzung einer Wegdienstbarkeit ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 559/78
    Entscheidungstext OGH 14.11.1978 3 Ob 559/78
    Veröff: MietSlg 30006
  • 1 Ob 701/81
    Entscheidungstext OGH 18.11.1981 1 Ob 701/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0009805

Dokumentnummer

JJR_19781114_OGH0002_0030OB00559_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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