Norm
ABGB §908 IRechtssatz
Die Funktion des Angeldes als Zeichen des Abschlusses und als Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung eines Vertrages setzt ein gültiges Rechtsgeschäft voraus. Ist der Vertrag von Anbeginn als ungültig anzusehen, dann ist infolge Wegfalles des Rechtsgrundes für seine Leistung das Angeld dem Geber zurückzuzahlen und der Geber selbst hat auch keinen Anspruch auf Bezahlung eines weiteren Betrages in der Höhe des Angeldes gegen den Empfänger, weil der Rechtsgrund für den durch das Angeld zu sichernden Erfüllungsanspruch vernichtet ist und das Angeld nicht auch der Sicherung eines allfälligen Vertrauenschadens dient.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0017705Dokumentnummer
JJR_19781114_OGH0002_0050OB00744_7800000_001