Norm
ABGB §383Rechtssatz
Der Fischereiberechtigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn in seinem Fischwasser eine der Fischerei nachteilige Entwicklung von Natur aus eintritt. Es fallen ihm aber auch grundsätzlich die Vorteile zu, welche sich durch die natürliche Umgestaltung eines Gewässers insb durch Auswaschungen und Durchbrüche ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010959Dokumentnummer
JJR_19781115_OGH0002_0010OB00032_7800000_001