RS OGH 1978/11/15 1Ob32/78, 1Ob2263/96t

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Veröffentlicht am 15.11.1978
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Norm

ABGB §383

Rechtssatz

Der Fischereiberechtigte hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn in seinem Fischwasser eine der Fischerei nachteilige Entwicklung von Natur aus eintritt. Es fallen ihm aber auch grundsätzlich die Vorteile zu, welche sich durch die natürliche Umgestaltung eines Gewässers insb durch Auswaschungen und Durchbrüche ergeben.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 32/78
    Entscheidungstext OGH 15.11.1978 1 Ob 32/78
    SZ 51/160
  • 1 Ob 2263/96t
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2263/96t
    Auch; nur: Es fallen ihm aber auch grundsätzlich die Vorteile zu, welche sich durch die natürliche Umgestaltung eines Gewässers insb durch Auswaschungen und Durchbrüche ergeben. (T1) Veröff: SZ 69/221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0010959

Dokumentnummer

JJR_19781115_OGH0002_0010OB00032_7800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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