Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Für die Qualifikation als faktische Amtshandlung ist es erforderlich, daß es sich um Akte handelt, denen hoheitlicher Charakter zukommt. Vorgangsweisen, die der faktischen Amtshandlung äußerlich und in den Zwecken ähnlich sind, gibt es auch im Bereich der rechtlich eingeräumten Handlungsmöglichkeiten von privaten Personen und demnach auch in der Verwaltung als Trägerin von Privatrechten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0050163Dokumentnummer
JJR_19781115_OGH0002_0010OB00015_7800000_001