Norm
WRG §15Rechtssatz
Als Grundtendenz des § 15 WRG kann gelten, daß das Fischereirecht, soweit es mit der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung nicht im Widerspruch steht, aufrecht zu erhalten ist.Als Grundtendenz des Paragraph 15, WRG kann gelten, daß das Fischereirecht, soweit es mit der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung nicht im Widerspruch steht, aufrecht zu erhalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082235Dokumentnummer
JJR_19781115_OGH0002_0010OB00032_7800000_010