RS OGH 1978/11/15 1Ob32/78

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Veröffentlicht am 15.11.1978
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Norm

WRG §15

Rechtssatz

Als Grundtendenz des § 15 WRG kann gelten, daß das Fischereirecht, soweit es mit der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung nicht im Widerspruch steht, aufrecht zu erhalten ist.Als Grundtendenz des Paragraph 15, WRG kann gelten, daß das Fischereirecht, soweit es mit der wasserrechtsbehördlichen Bewilligung nicht im Widerspruch steht, aufrecht zu erhalten ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082235

Dokumentnummer

JJR_19781115_OGH0002_0010OB00032_7800000_010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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