RS OGH 1978/11/16 6Ob762/78, 2Ob532/83, 7Ob608/84, 2Ob675/85

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Veröffentlicht am 16.11.1978
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Norm

ABGB §145 Abs1
ABGB §177 Abs2 B

Rechtssatz

Wenn einem noch unmündigen Kind auch nicht die Fähigkeit abgesprochen werden kann, einen eigenen Willen zu bekunden, fehlt ihm doch die nötige Einsicht, um die bei der Entscheidung über seinen Verbleib abzuwägenden Umstände beurteilen zu können. Aus der Vernehmung des noch unmündigen Kindes können sich jedoch Anhaltspunkte dafür ergeben, ob sein Wohl eine Änderung in den den Eltern zustehenden Rechten und Pflichten erfordert (hier: zehnjähriges Mädchen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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