Norm
ABGB §145 Abs1Rechtssatz
Wenn einem noch unmündigen Kind auch nicht die Fähigkeit abgesprochen werden kann, einen eigenen Willen zu bekunden, fehlt ihm doch die nötige Einsicht, um die bei der Entscheidung über seinen Verbleib abzuwägenden Umstände beurteilen zu können. Aus der Vernehmung des noch unmündigen Kindes können sich jedoch Anhaltspunkte dafür ergeben, ob sein Wohl eine Änderung in den den Eltern zustehenden Rechten und Pflichten erfordert (hier: zehnjähriges Mädchen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2020