Norm
StGB §55 Abs3Rechtssatz
Die Verlängerung der Probezeit gemäß § 55 Abs 3 StGB tritt ex lege ein. Einer daher (nicht notwendigen) Beschlußfassung kommt sohin nur deklarative Bedeutung zu.Die Verlängerung der Probezeit gemäß Paragraph 55, Absatz 3, StGB tritt ex lege ein. Einer daher (nicht notwendigen) Beschlußfassung kommt sohin nur deklarative Bedeutung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0091706Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.08.2025