Norm
ABGB §1175 FRechtssatz
In der Regel wird mit dem Beschluß von Ehegatten, gemeinsam ein Haus zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie zu errichten, eine Vereinbarung Hand in Hand gehen und im Zweifel auch als bestehend angesehen werden, gemeinsam ihre finanziellen Möglichkeiten und ihre Arbeitskraft einzusetzen und sowohl den Unterhalt der Familie zu decken als auch Vermögen zu schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022380Dokumentnummer
JJR_19781116_OGH0002_0060OB00688_7800000_002