RS OGH 1978/11/16 6Ob688/78

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Veröffentlicht am 16.11.1978
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Norm

ABGB §1175 F

Rechtssatz

In der Regel wird mit dem Beschluß von Ehegatten, gemeinsam ein Haus zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses der Familie zu errichten, eine Vereinbarung Hand in Hand gehen und im Zweifel auch als bestehend angesehen werden, gemeinsam ihre finanziellen Möglichkeiten und ihre Arbeitskraft einzusetzen und sowohl den Unterhalt der Familie zu decken als auch Vermögen zu schaffen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 688/78
    Entscheidungstext OGH 16.11.1978 6 Ob 688/78
    Veröff: GesRZ 1979,116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0022380

Dokumentnummer

JJR_19781116_OGH0002_0060OB00688_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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