Norm
ABGB §1325 D7Rechtssatz
Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind keine Leistungen der Sozialversicherungsträger. Sie werden auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom Arbeitsamt gewährt. Die Legalzession des § 332 ASVG greift daher hinsichtlich dieser Leistungen nicht Platz. Mangels einer Legalzession hinsichtlich Arbeitslosengeldes und Notstandshilfe kommt daher ein Quotenvorrecht nicht zur Anwendung.Arbeitslosengeld und Notstandshilfe sind keine Leistungen der Sozialversicherungsträger. Sie werden auf Grund der Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom Arbeitsamt gewährt. Die Legalzession des Paragraph 332, ASVG greift daher hinsichtlich dieser Leistungen nicht Platz. Mangels einer Legalzession hinsichtlich Arbeitslosengeldes und Notstandshilfe kommt daher ein Quotenvorrecht nicht zur Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0031326Dokumentnummer
JJR_19781121_OGH0002_0080OB00186_7800000_001