RS OGH 1978/11/21 5Ob21/78

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Veröffentlicht am 21.11.1978
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Norm

AußStrG §1 B2
EO §387

Rechtssatz

Es können auch zur Sicherung von Ansprüchen, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, einstweilige Verfügungen erlassen werden, soferne es sich um Leistungsansprüche handelt, die nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer stattgebenden Entscheidung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken sind. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 387 EO.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 21/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 5 Ob 21/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005033

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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