RS OGH 1978/11/21 5Ob21/78

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Veröffentlicht am 21.11.1978
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Norm

AußStrG §1 B2
EO §387
  1. EO § 387 heute
  2. EO § 387 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 387 gültig von 01.06.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. EO § 387 gültig von 01.05.1997 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  5. EO § 387 gültig von 01.03.1990 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990

Rechtssatz

Es können auch zur Sicherung von Ansprüchen, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, einstweilige Verfügungen erlassen werden, soferne es sich um Leistungsansprüche handelt, die nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer stattgebenden Entscheidung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken sind. Die Zuständigkeit richtet sich nach § 387 EO.Es können auch zur Sicherung von Ansprüchen, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, einstweilige Verfügungen erlassen werden, soferne es sich um Leistungsansprüche handelt, die nach Eintritt der Vollstreckbarkeit einer stattgebenden Entscheidung nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung zu vollstrecken sind. Die Zuständigkeit richtet sich nach Paragraph 387, EO.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 21/78
    Entscheidungstext OGH 21.11.1978 5 Ob 21/78

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0005033

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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