RS OGH 1987/12/9 1Ob33/78, 1Ob41/80, 1Ob48/81, 1Ob48/87

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Veröffentlicht am 22.11.1978
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Norm

WRG §26 Abs2
WRG §117

Rechtssatz

Die Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 WRG wurde eingeführt, weil nicht der Wasserrechtsbewilligungsbescheid jede Gefahr von vornherein ausschließen kann, um eine Haftung für solche nicht vorgesehene Schäden zu ermöglichen.Die Erfolgshaftung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG wurde eingeführt, weil nicht der Wasserrechtsbewilligungsbescheid jede Gefahr von vornherein ausschließen kann, um eine Haftung für solche nicht vorgesehene Schäden zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082418

Dokumentnummer

JJR_19781122_OGH0002_0010OB00033_7800000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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