Norm
WRG §26 Abs2Rechtssatz
Die Erfolgshaftung nach § 26 Abs 2 WRG wurde eingeführt, weil nicht der Wasserrechtsbewilligungsbescheid jede Gefahr von vornherein ausschließen kann, um eine Haftung für solche nicht vorgesehene Schäden zu ermöglichen.Die Erfolgshaftung nach Paragraph 26, Absatz 2, WRG wurde eingeführt, weil nicht der Wasserrechtsbewilligungsbescheid jede Gefahr von vornherein ausschließen kann, um eine Haftung für solche nicht vorgesehene Schäden zu ermöglichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082418Dokumentnummer
JJR_19781122_OGH0002_0010OB00033_7800000_007