Norm
WRG §1Rechtssatz
Ein Wasserbenützungsrecht darf grundsätzlich nicht verliehen werden, wenn hiedurch bestehende Rechte beeinträchtigt werden; findet eine solche Beeinträchtigung statt, so muß das entgegenstehende Recht durch ein Zwangsrecht beseitigt werden, wofür gemäß § 117 WRG Entschädigung zu leisten ist.Ein Wasserbenützungsrecht darf grundsätzlich nicht verliehen werden, wenn hiedurch bestehende Rechte beeinträchtigt werden; findet eine solche Beeinträchtigung statt, so muß das entgegenstehende Recht durch ein Zwangsrecht beseitigt werden, wofür gemäß Paragraph 117, WRG Entschädigung zu leisten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0082042Dokumentnummer
JJR_19781122_OGH0002_0010OB00033_7800000_005