RS OGH 2014/3/13 1Ob659/78, 1Ob43/80, 9ObA238/89, 1Ob1030/95, 1Ob257/99x, 7Ob75/01g, 5Ob230/13d

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Veröffentlicht am 22.11.1978
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Rechtssatz

Ist ein Feststellungsbegehren unbestimmt, kann das erfließende Urteil die Aufgabe der Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht erfüllen, wobei auch Feststellungsurteilen Rechtskraftwirkung zukommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0037455

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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