Norm
ABGB §552Rechtssatz
Wie durch Rechtsgeschäft unter Lebenden können auch durch letztwillige Verfügung Naturalobligationen begründet werden, nicht jedoch ein Unterhaltslegat iS des § 672 ABGB, zu dessen Wesen die gerichtliche Durchsetzbarkeit durch den Berechtigten unabdingbar gehört.Wie durch Rechtsgeschäft unter Lebenden können auch durch letztwillige Verfügung Naturalobligationen begründet werden, nicht jedoch ein Unterhaltslegat iS des Paragraph 672, ABGB, zu dessen Wesen die gerichtliche Durchsetzbarkeit durch den Berechtigten unabdingbar gehört.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0012362Dokumentnummer
JJR_19781123_OGH0002_0060OB00722_7800000_001