- RS0044635">7 Ob 730/78
Veröff: SZ 51/165
- 3 Ob 612/79
Entscheidungstext OGH 12.12.1979 3 Ob 612/79
Beisatz: Wiederaufnahmskläger müssen in der Lage sein, einen formgerechten und inhaltsgerechten Beweisantrag zu stellen. (T1)
Veröff: EvBl 1980/102 S 324
- RS0044635">4 Ob 157/85
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 4 Ob 157/85
Auch
- RS0044635">6 Ob 66/97t
- RS0044635">4 Ob 25/00f
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/25
- RS0044635">9 ObA 7/00w
Beis wie T1
- RS0044635">10 ObS 371/01h
Beis wie T1; Beisatz: Die Kenntnis des mit Prozessvollmacht ausgestatteten Parteienvertreters von neuen Tatsachen und Beweismitteln im Sinn des
§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist der Partei zuzurechnen; die Frist des
§ 534 Abs 1 ZPO wird dadurch in Lauf gesetzt. (T2)
Beisatz: Ergibt sich ein Wiederaufnahmegrund aus einem in einem Folgeprozess eingeholten Sachverständigengutachten, so darf der Parteienvertreter, wenn er die Klagefrist nicht versäumen will, nicht bis zur Zustellung des Urteils im Folgeprozess zuwarten. (T3)
Anm: Der Beisatz T3 lautete ursprünglich: Ergibt sich ein Wiederaufnahmegrund aus einem im wiederaufzunehmenden Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten, so darf der Parteienvertreter, wenn er die Klagefrist nicht versäumen will, nicht bis zur Zustellung des Urteils zuwarten. - Hierbei handelte es sich um einen inhaltlichen Redaktionsfehler, der Beisatz wurde daher am 21.2.2022 korrigiert. (T3a)
- RS0044635">9 Ob 3/04p
Vgl auch; Beisatz: Entscheidend ist, dass der Kläger bereits in der Lage gewesen wäre, einen zweckdienlichen Beweisantrag zu stellen. (T4)
- RS0044635">8 ObA 28/04g
Beis wie T1
- RS0044635">2 Ob 292/05p
- RS0044635">3 Ob 173/06x
Auch; Beisatz: Hier: Fristauslösendes Ereignis im Zusammenhang mit der Erstattung eines mündlichen Gutachtens im Bauverfahren. (T5)
- RS0044635">3 Ob 72/08x
Vgl; Beisatz: Die Frist beginnt nicht erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger schon weiß, dass das Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu abweichenden und eine günstigere Entscheidung bewirkenden Tatsachenfeststellungen führen wird. (T6)
- RS0044635">5 Ob 239/08w
Beis wie T2; Beis wie T6
- RS0044635">9 Ob 19/10z
Auch; Beis wie T6
- RS0044635">5 Ob 148/10s
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, ihr bekannt gewordene Beweismittel bei Gericht vorzubringen, ab wann sie imstande ist, Beweismittel zu benützen, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung verschafft hätten (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG), stellt stets eine nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage dar. Generelle Aussagen lassen sich nicht treffen. (T7)
- RS0044635">4 Ob 123/13m
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 123/13m
Auch
- RS0044635">3 Ob 148/14g
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 148/14g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T7
- RS0044635">8 Ob 74/14m
Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 Ob 74/14m
Beis wie T6; Beisatz: Allein die Kenntnis, dass ein Beweismittel vorhanden ist, das allenfalls zugunsten des eigenen Standpunktes sprechen könnte, verpflichtet noch nicht zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage bei sonstiger Verfristung. (T8)
Beisatz: Allein durch die Verfügbarkeit eines neuen Beweismittels ändert sich der Kenntnisstand des Wiederaufnahmswerbers nicht in der nach
§ 534 Abs 2 Z 4 ZPO für den Fristbeginn vorausgesetzten Weise. (T9)
Beisatz: Entscheidend für den Beginn der Klagefrist ist jener Tag, an dem der Kläger Kenntnis von neuen Tatsachen und Beweismitteln mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad, der objektiv gesehen die Wiederaufnahme rechtfertigt, erlangt. (T10)
- RS0044635">2 Ob 207/15b
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 207/15b
- RS0044635">1 Ob 121/16z
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 121/16z
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verspätete Wiederaufnahme eines Abstammungsverfahrens. (T11)
- RS0044635">4 Ob 139/17w
Beis wie T2
- RS0044635">10 ObS 45/18t
Auch; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Zustellung eines Sachverständigengutachtens fristauslösend. (T12)
- RS0044635">4 Ob 32/18m
Beis wie T8; Beis wie T10
- RS0044635">7 Ob 55/22x
Entscheidungstext OGH 07.07.2022 7 Ob 55/22x
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T6
- RS0044635">8 Ob 34/22s
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T8
- RS0044635">10 ObS 82/22i
Vgl; Beis wie T1
- RS0044635">6 Ob 59/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2025 6 Ob 59/24f
Beisatz wie T6
Beisatz: Die Methode der Abstammungsfeststellung durch DNA-Analyse ist aufgrund medialer Verbreitung seit vielen Jahren als allgemein bekannt anzusehen. (T13)
Beisatz: Hier: Verfristung, da einerseits der Verstorbene bereits zu Lebzeiten eine Wiederaufnahmsklage aufgrund der neuen Erkenntnismethode der DNA-Analyse einbringen hätte können, jedenfalls aber die Kenntnisse der erbantrittserklärten Tochter der Verlassenschaft zuzurechnen sind und davon auszugehen ist, dass sie spätestens seit dem Erheben erbrechtlicher Ansprüche des Beklagten Kenntnis von der Möglichkeit zur Widerlegung der Vaterschaft durch Einholung eines DNA-Gutachtens gehabt hat. (T14)
- RS0044635">3 Ob 5/26w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 5/26w
Beisatz wie T1; Beisatz wie T6