Norm
ZPO §534 Abs2 Z4Rechtssatz
Die Frist des § 534 Abs 2 Z 4 ZPO nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann.Die Frist des Paragraph 534, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO nimmt ihren Anfang erst dann, wenn der Wiederaufnahmskläger die neuen Beweismittel so weit kennt, dass er ihre Eignung für ein allfälliges Verfahren auch prüfen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0044635Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026